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Stellungnahme BAZL zu Flüghöhe für Drachen
Ihre Anfrage vom 26. November 2006 können wir wie folgt beantworten:
Eine bereits vorhandene "pfannenfertige" Info /Mitteilung unseres Amtes zu Ihrer Frage gibt es nicht.
Dessen ungeachtet beantworten wir nachstehend gerne Ihre Frage im Einzelfall (Sie können unsere "offizielle" Antwort dann nach Ihrem Ermessen in geeigneter Weise weiterverwenden):
* Bei unbemannten Drachen handelt es sich in luftrechtlicher Hinsicht um unbemannte Luftfahrzeuge, die demzufolge auch in die Regelungen des schweizerischen Luftrechtes eingebunden sind.
* Unterschieden wird zwischen unbemannten Luftfahrzeugen bis 30 kg Gewicht (keine Bewilligungspflicht) oder über 30 kg Gewicht (Bewilligungspflicht; vgl. nachstehende Vorschriften).
* Für unbemannte Drachen (ob es sich dabei um Einleiner, Standdrachen oder Lenkdrachen handelt ist ohne Belang) gelten die nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Vorschriften der "Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien" (VLK, SR 748.941:
* Seitens des schweizerischen Luftrechtes gibt es bezüglich dem Betrieb von unbemannten Drachen keine weiteren Vorschriften. Kleine oder auch grössere Drachen dürfen somit unter Beachtung der genannten wenigen Bestimmungen ohne weiteres auf bzw. über geeignetem Gelände betrieben werden. Wie aus den vorstehenden Regelungen ersichtlich ist, spielt im Übrigen auch die Leinenlänge grundsätzlich keine Rolle, sofern dabei die maximale Höhe über Grund eingehalten wird.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Hinweisen zu dienen.
Mit freundlichen Grüssen
Peter Krüger
lic. iur.
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Direktionsstab
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