Drachenfreunde 2011

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Gesetz

Sicherheit

Gesetliche Grundlagen zum Drachensport
gemäss Auskunft/Schreiben BAZL, Hr. Peter Krüger lic. iur. vom 30.11.2006

Art. 1
Diese Verordnung gilt für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.

Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit
1 Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.
2 Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft.
3 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.

Art. 3 Start- und Landeort
1 Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1 besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.
2 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.

Art. 4 Öffentliche Flugveranstaltungen
Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bundesamt) erforderlich.

6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht
Art. 14 Kategorien 1 Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes eingesetzt werden. Das Bundesamt legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest. 2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.
                 
7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone Es ist untersagt,
Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:
a. höher als 60 m über Grund;
b. in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.   


Art. 18 Ausnahmen von den Einschränkungen
1 Die Flugverkehrsleitstelle oder der Flugplatzleiter kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 bewilligen.
2 Von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a und 16 Buchstabe a kann das Bundesamt in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 19 Kantonale Vorschriften
Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG).

Art. 20 Haftpflichtversicherung
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für:
a. Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg und einer Steighöhe von weniger als 60 m;

b. Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von weniger als 30 m3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m;
c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3;
d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.
3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.

 
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