Rechtliche Situation / Flugverbots-Zone
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) vom 24. November 1994 (Stand am 12. Oktober 2017)
1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Diese
Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb,
Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.
7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
Art. 14b Verkehrsregeln
1 Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln . . . . .
Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:
a. höher als 60 m über Grund
b. b. in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes