Rechtliches / Flugverbots-Zone
Um Unsicherheiten bezüglich den Fluggebieten zu verhindern, hier eine Kurzfassung der uns betreffenden Vorschriften.
Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
(VLK)1
vom 24. November 1994 (Stand am 12. Oktober 2017)
1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.
7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
Art. 14b Verkehrsregeln
1 Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg
gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende
Verkehrsregeln . . . . .
Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone
Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:
a. höher als 60 m über Grund
b. in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes
In unserem engeren Einzugsgebiet definiert der Flugplatz Bleienbach eine Zone, die für Uns "tabu" ist (3 km).
Daneben sind selbstverständlich auch Naturschutzgebiete,
Wasser- und Zugvogelreservat sowie
Jagdbanngebiete mit Flugverboten belegt. Einzelheiten sind auf der Drohnenkarte ersichtlich.
Die markierte Fläche ist als Richtwert zu verstehen