Rechtliches / Flugverbots-Zone



Um Unsicherheiten bezüglich den Fluggebieten zu verhindern, hier eine Kurzfassung der uns betreffenden Vorschriften.



Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)1
vom 24. November 1994 (Stand am 12. Oktober 2017) 

1.       Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.



7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

Art. 14b Verkehrsregeln
1 Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln . . . . .

 Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen:

a.     höher als 60 m über Grund

b.    in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes